Fahrerlaubnis

Am 21.09.2012 ist die erste Landesverordnung zur Änderung der Fahrberechtigungsverordnung Rheinland-Pfalz in Kraft getreten, mit der den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten und den technischen Hilfsdiensten nunmehr ermöglicht wird, ihre ehrenamtlichen Angehörigen zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 7,5 t einschließlich Fahrzeugkombinationen auszubilden.

Im wesentlichem beinhaltet die Änderungsverordnung folgende Eckpunkte:

  • Regelung der Voraussetzung für eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis zu 7,5 t unter Einbeziehung von Fahrzeugkombinationen;
  • Einbeziehung von Fahrzeugkombinationen in den Anwendungsbereichen der Fahrberechtigung bis 4,75 t;
  • Ausbildung und Prüfung innerhalb der Organisationen durch erfahrene Mitglieder oder durch Fahrlehrer;
  • Festlegung der Mindestdauer der Ausbildung für den Erwerb der Fahrerberechtigung bis zu 7,5 t auf 6 Einheiten zu je 45 Minuten;
  • Beschränkung des Anwendungsbereichs für die Sonderfahrberechtigung entsprechend der bundesrechtlichen Vorgaben auf ehrenamtlich Tätige.

Ausbildung

  1. Ausbildungsinhalt
    In der Ausbildung sind mindestens die nachfolgend genannten Inhalte zu vermitteln:

    1. Besonderheiten beim Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t:

      1. Kennenlernen der Gefahrenbereiche der "Toten Winkel"

      2. Einschätzen des besonderen Raumbedarfs aufgrund der Fahrzeugabmessungen,

      3. Beschleunigung, Bremsen und Kurvenverhalten (unter Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustands),

      4. Ladungssicherung.

    2. Übungen zur Fahrzeugbeherrschung:

    3. Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt,

    4. Rückwärtsfahren und Rangieren,

    5. Rückwärts einparken.

  2. Ausbildungsumfang
    Die Ausbildung besteht aus mindestens vier Einheiten zu je 45 Minuten, die auch zusammenhängend durchgeführt werden können.

  3. Anforderungen an das Ausbildungsfahrzeug

  4. Zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t,

  5. Mindestlänge fünf Meter,

  6. bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 Kilometer pro Stunde,

  7. Aufbau kastenförmig oder vergleichbar (z.B. Plane oder Spiegel), mindestens so hoch und breit wie die Führerkabine,

  8. bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr Ausstattung mit einer zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel, soweit die vorhandenen Spiegel der ausbildungsberechtigten Person keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.

  9. Umfang und Durchführung der Ausbildung sind zu dokumentieren.

Prüfung

  1. Prüfungsstoff
    Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:

    1. Grundfahraufgaben

      1. Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder

      2. Rückwärtsfahren und Rangieren oder

      3. Rückwärts einparken.

    2. Prüfungsart
      Die auszubildende Person muss fähig sein, selbstständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Die Fahrweise soll vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll die auszubildende Person auch zeigen, dass sie über ausreichende Kenntnisse der für das Fahren eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften verfügt sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs, insbesondere bei der Wahrnehmung von Sonderrechten, und den zur Abwehr dieser Gefahren erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeug soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften verwendet werden.

  2. Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit

  3. Die Prüfungsdauer beträgt insgesamt 60 Minuten. Die reine Fahrzeit, ohne Vor- und Nachtbereitung, beträgt 45 Minuten, sofern die antragstellende Person nicht schon vorher gezeigt hat, dass sie den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.

  4. Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen:

    1. erhebliche Fehler, insbesondere Gefährdung oder Schädigung anderer, grober Missachtung der Vorfahrt- und Vorrangregelung, Nichtbeachtung von "Rot" bei Lichtzeichenanlagen, Nichtbeachtung von Vorschriftzeichen mit der Folge einer möglichen Gefährdung, Verstoß gegen das Überholverbot, Fahrstreifenwechsel ohne Verkehrsbeobachtung, fehlende Reaktion auf Kinder, Hilfsbedürftige und ältere Menschen.

    2. die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen, insbesondere mangelnde Verkehrsbeobachtung, nicht angepasste Geschwindigkeit, Abstandsunterschreitungen, unterlassene Bremsbereitschaft, Nichtbeachtung von Verkehrszeichen und Blinkverstöße.

  5. Vorzeitige Beendung der Prüfungsfahrt
    Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass die auszubildende Person der Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.

  6. Nichtbestehen der Prüfung
    Hat die auszubildende Person nicht bestanden, so ist sie bei Beendigung der Prüfung unter Benennung der wesentlichen Fehler von der prüfungsberechtigten Person hiervon zu unterrichten.

  7. Die Prüfungsergebnisse zu dokumentieren.

  8. Bewertung der Prüfung

  9. Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug
    Das Prüfungsfahrzeug muss die Anforderungen gemäß der Anlage 2 Nr. 3 erfüllen. Zusätzlich muss das Prüfungsfahrzeug ausreichend Sitzplätze für die prüfungsberechtigte Person, die ausbildungsberechtigte Person und die auszubildende Person bieten. Es muss gewährleistet sein, dass die prüfungsberechtigte Person alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.