Übungen können trotz Ausgangsbeschränkungen stattfinden

Auf Grund der weiterhin ansteigenden Infektionszahlen kommt es derzeit vermehrt dazu, dass Gebietskörperschaften Ausgangsbeschränkungen währen bestimmter Uhrzeiten anordnen. Auch in der kürzlich vom Bundestag beschlossenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes sind für die Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr Ausgangsbeschränkungen vorgesehen, sofern die Inzidenz den Wert von 100 übersteigt.

Dies hat bereits zu Nachfragen geführt, inwiefern die Feuerwehren und Hilfsorganisationen hiervon betroffen sind. Die Abstimmung mit dem MSAGD hat ergeben, dass Übungen und Ausbildungen von Feuerwehren und Hilfsorganisationen, die der Aufrechterhaltung des Brand- und Katastrophenschutzes dienen, als "Berufsausübung" im Sinne der Ausnahmeregelungen zu den Ausgangsbeschränkungen zu werten sind. 

Übungen und Ausbildungen können deshalb auch weiterhin stattfinden, auch während der Zeiten der Ausgangsbeschränkungen. Auch die Wege der Teilnehmenden zur Übung bzw. von der Übung zurück sind dabei eingeschlossen. Dies gilt ebenso für Einsätze.
 

Datum der Meldung: 

23.04.2021